04/02/2020

Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die auf die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingte unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf, wenn der Gesellschaftszweck auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist, der familiengerichtlichen Genehmigung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.7.2019 – Az 12 W 53/19). Dazu folgender Fall:

Eine KG mit einem Kommanditanteil von 300.000,- € hatte zum Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere Vermögensverwaltung sowie Vermietung von Immobilien. Der einzige Kommanditist hatte im Wege vorweggenommener Erbfolge Teile seiner Kommanditanlage auf seine Kinder übertragen, darunter u.a. auf einen minderjährigen Sohn. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Übernahme als Kommanditist im Handelsregister. Das Registergericht hat beanstandet, dass die Übernahme des Kommanditanteils durch den minderjährigen Sohn der Erklärung eines Ergänzungspflegers bedürfe, da die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen seien. Die Erklärung des Ergänzungspflegers sei ihrerseits durch das Familiengericht zu genehmigen. Es handele sich nämlich nicht nur um eine vermögensverwaltende Gesellschaft, sodass die Beteiligung des Minderjährigen genehmigungsbedürftig sei. Der Eintritt in eine KG sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft; so seien damit auch Pflichten verbunden. Das OLG gab dem Recht.

Michael W. Klein
Rechtsanwalt