12/05/2020

Berücksichtigung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung im Zugewinnausgleich

Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie (durch den anderen Ehegatten) neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei der Bewertung dieser Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein vom Eigentümer-Ehegatten zu tragen ist. – Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen (BGH Entscheidung vom 6.11.2019 Az XII ZB 311/18).

Michael W. Klein
Rechtsanwalt