Nichtigkeit Ehevertrag
Auch wenn ehevertragliche Einzelregelungen wie ein weitgehender Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes, ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches und ein Ausschluss des Zugewinnausgleiches – für sich betrachtet – nicht sittenwidrig sind, kann – im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Vertrages – eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages die Folge sein. So entschied kürzlich das OLG Hamm (Beschluss vom 23.1.2020 AZ II-4UF 86/17). Wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, kann es zur Sittenwidrigkeit des Vertrages kommen. In dem Zusammenhang spielen insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeiten eine Rolle. In dem konkreten Fall war der Ehemann Geschäftsführer und Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens; demgegenüber die Ehefrau ungelernte Buchhalterin ohne Erwerbstätigkeit. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit einzelner Abreden in einem Ehevertrag aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, so erfasst die Nichtigkeitsfolge des gesamten Vertrag.
Wichtig ist deshalb für die Beratungspraxis vorsorgender Eheverträge, dass auf ausgewogene Regelungen geachtet wird. – Und wichtig ist in Scheidungsfällen, dass diese Rechtsprechung – je nachdem wen man vertritt – entweder angegriffen wird, um einen Vertrag „zu retten” oder genutzt wird, um einen Vertrag „zu knacken”.