Kindesunterhalt
Wenn es in Trennungsfällen um Kindesunterhalt minderjähriger Kinder geht, richtet sich die Höhe bekanntlich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und damit nach der Düsseldorfer Tabelle. Damit korrespondiert eine Auskunftsverpflichtung über das Einkommen. Bisher konnte sich der barunterhaltspflichtige Elternteil dieser Auskunft häufig entziehen, indem er sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärte und dann in die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet wurde. Sein genaues (hohes) Einkommen blieb dadurch verborgen. – Nunmehr hat der BGH entschieden, dass auf jeden Fall ein Auskunftsanspruch besteht! Denn eine Fortschreibung des Unterhaltsbedarfes eines Kindes über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus ist nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 16.9.2020-XII ZB 499/19). Damit hat es eine wichtige Änderung der Rechtsprechung gegeben! Diese ist auch für Eheverträge bzw. Trennungs- und Ehescheidungsfolgenverträge von Bedeutung.