Eheverträge mit Fremdsprachenbezug
Es gibt eine steigende Zahl mehrsprachiger Eheverträge. Dies ist auf eine zunehmende Zahl von Eheschließungen mehrerer Nationalitäten zurückzuführen. Beim Abschluss eines vorsorgenden Ehevertrages wie auch einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist deshalb darauf zu achten, dass die Beteiligten über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, ggf. eine Übersetzung des Vertragstextes beschafft wird. In dem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass es keine Divergenz der Sprachfassungen, also der Texte gibt. Ansonsten kann dies einen „versteckten Einigungsmangel“ darstellen, der den Vertrag eventuell angreifbar macht. Deshalb ist bei einem zweisprachigen Ehevertrag zu prüfen, ob es sich um eine deutschsprachige Urkunde mit einer nach § 16 Beurkundungsgesetz beigefügten Übersetzung handelt. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des BGH sind dazu im einzelnen Feststellungen getroffen worden, wie solche Situationen zu beurteilen sind (BGH Beschluss vom 20.3.2019 XII ZB 310/18). In dem konkreten Fall war der Ehemann – er war Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständigen Unternehmens – deutscher Staatsangehöriger, während seine Ehefrau – gelernte Buchhalterin – britische Staatsangehörige war. Beide hatten einen Ehevertrag geschlossen, wobei die Ehefrau der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war und deshalb dem Ehevertrag eine Übersetzung in englischer Sprache beigefügt war. – Nähere Erläuterungen und Rat zu einem solchen Ehevertrag gibt