Anforderungen an ein „Brieftestament“
Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein (Brieftestament). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die niedergelegte Erklärung in einem Brief des Erblassers nicht nur den formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament genügt, sondern auch auf dem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Zwingend ist also, dass der ernstliche Testierwille aus dem Brief hervorgeht. Das ist nötigenfalls durch eine Auslegung und unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. – In einem Fall, den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, wurde ein „Brieftestament“ letztlich verneint. Dies deshalb, weil äußere Umstände dafür sprachen, dass die Erblasserin selbst von der Notwendigkeit eines notariellen Testamentes ausging. Zwar wurde ein Testierwillen bejaht. Jedoch meinte die Erblasserin selbst, dass die Niederlegung noch nicht gültig sei (Zitat im Brief: „Im neuen Jahr gehe ich mit Toni zum Notar; ihr alleine sollt meine Erben sein“). Sie hatte auch vor ihrem Tod noch einen Beurkundungstermin bei einem Notar vereinbart. Deshalb sprach letztlich die Auslegung des Gerichtes dafür, dass in dem Brief nur die Ankündigung eines Testamentes lag (OLG Saarbrücken AZ: 5 W 62/21).