15/04/2024

Kontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Folgender Sachverhalt war durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden: Vor der Eheschließung wurde ein vorsorgender Ehevertrag abgeschlossen, der Gütertrennung, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltete. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwanger, und das Kind wurde im Jahr der Hochzeit geboren. Neun Jahre später erfolgte die Scheidung, bei der das Amtsgericht den Ehevertrag nicht in Frage stellte und aufgrund dessen keinen Versorgungsausgleich durchführte. Die Ehefrau legte jedoch Beschwerde ein, und der Fall wurde vor das Oberlandesgericht gebracht. Das Gericht kritisierte, dass das Amtsgericht die Umstände der Vertragsbeurkundung nicht überprüft hatte. Obwohl ein vor der Hochzeit abgeschlossener Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, wurde die Schwangerschaft als Indiz für mögliche Unangemessenheit betrachtet. Zusätzlich bestand eine intellektuelle und wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den Ehepartnern, da der Mann als erfahrener Schauspieler finanziell bessergestellt war als die jüngere und ungelernte Frau.

Das Oberlandesgericht entschied, dass es Anlass zur Prüfung einer möglichen Disparität zwischen den Vertragspartnern gab. Die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben, und der Fall wurde zur erneuten Überprüfung der Ehevertragsinhalte an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es soll eine sogenannte "Inhalts- und Ausübungskontrolle" bezüglich des Ehevertrages durchgeführt werden (vgl. OLG Brandenburg, AZ: 9 UF 221/21 ).

Michael W. Klein Rechtsanwalt