Kontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein vor der Ehe geschlossener Vertrag, der einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches beinhaltet, unwirksam sei. Geschlossen wurde der Vertrag einen Monat vor der Eheschließung. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Verlobte stammte aus der Ukraine, hatte nach Erwerb eines Lehrerdiploms ihren späteren Ehemann in Deutschland kennengelernt. Während der Ehe hatte die Ehefrau zunächst eine Aushilfstätigkeit ausgeübt und war später selbstständig als Inhaberin eines Brautmodengeschäftes. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. 2022 kam es zur Scheidung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das zuständige Amtsgericht festgestellt, dass – aufgrund des Ehevertrages – kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.09.2023 – 20 UF 130/22) entschied über das Rechtsmittel und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Der Versorgungsausgleich sei durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches zwar einen Eingriff in den geschützten Kernbereich der Ehe darstelle. Dies könne für sich genommen bereits eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung darstellen, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund der gegebenen Umstände oder des Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfüge und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Selbst wenn eine in diesem Sinne objektiv einseitig belastende Regelung im Ehevertrag vorhanden sei, führe dies aber nur dann zu einer Sittenwidrigkeit, wenn zusätzlich eine Störung der „subjektiven Vertragsparität“ vorliege. Dies sei hier zu verneinen. Die Verlobte habe eine sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache besessen und habe sich nicht in einer Zwangslange befunden, dies konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Zudem sei der notarielle Vertragsentwurf gut zwei Wochen vor der Beurkundung beim Notar vorbesprochen worden; die Beurkundung sei deshalb nicht überraschend gewesen. Man könne deshalb von keiner Sittenwidrigkeit des Vertrages ausgehen. Der Ehevertrag wurde für wirksam erachtet.
Fazit: Neben einer objektiv vorliegenden einseitigen und nicht hinnehmbaren Lastenverteilung muss für die Annahme einer Sittenwidrigkeit auch ein subjektives Element vorhanden sein, welches die Vertragsparität stört. Eine genaue Prüfung aller Umstände ist deshalb in jedem Einzelfall geboten.