Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach häuslicher Gewalt
Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach häuslicher Gewalt Kürzlich gab es eine wichtige Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften aus der Ehezeit): Jahrelang hatte ein Ehemann seine Frau in der Ehe geschlagen, beleidigt und gedemütigt. Dies hatte bei der Frau zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Zwar hatten sich die Eheleute immer wieder versöhnt. Aber letztlich ging dieses Verhalten des Mannes über Jahre.
Als es zur Scheidung der Ehe kam, beantragte die Ehefrau eine sog. Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleiches, weil sie in erheblicher Weise eigene Rentenanwartschaften abgeben sollte. - In erster Instanz wurde der Versorgungsausgleich noch zulasten der Ehefrau durchgeführt. Dagegen legte sie Beschwerde ein. Und bekam Recht. Das zuständige Oberlandesgericht stellte fest, dass derartige langjährige körperliche Gewalt und derartiges Fehlverhalten des Ehemannes dazu führte, dass der Versorgungsausgleich ungerecht sei (OLG Stuttgart, Beschluss 4.7.2025-11 UF 40/25).
Die Entscheidung zeigt, dass ein derartiges Fehlverhalten eines Ehepartners sanktioniert werden kann, vorausgesetzt der andere Ehegatte beruft sich darauf und macht dies im Verfahren auch geltend.