30/10/2025

Echtheit eines Testaments

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein vorliegendes Testament wirklich vom Erblasser, dem Verstorbenen, stammt oder jemand anderes geschrieben hatte. Der Erblasser hinterließ eine Tochter als einziges Kind und eine Lebensgefährtin. In einem handschriftlichen Testament wurde die Lebensgefährtin bedacht. Nachdem das Testament vorlag, bestritt die Tochter, dass das Testament von ihrem Vater stamme und beantragte für sich einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Da strittig war, ob die gesetzliche Erbfolge galt oder der verstorbene Vater ein Testament verfasst hatte, holte das Amtsgericht einen SchriftSachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift und der Namenszug mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stammen, die restliche Textschrift aber nicht prüfbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichtes sei aus diesem Grund eine formgültige Testamentserrichtung nicht nachgewiesen und die Erbfolge bestimme sich deswegen allein nach dem Gesetz, wonach die Tochter als Alleinerbin gelte. Dagegen hat die Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde eingelegt. Die Sache wurde daraufhin dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde der Lebensgefährtin statt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lag ein formgültiges Testament vor, das auch von dem Erblasser errichtet worden sei, denn das Schrift- Sachgutachten hatte festgestellt, dass sowohl sein Namenszug als auch seine Unterschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von 90% vom Erblasser stammten. Dass die restliche Textschrift nicht abschließend vom Gutachter beurteilt werden konnte, sprach nicht gegen die Echtheit des Testamentes. Vielmehr wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass an den Beweis der Tatsache keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden dürften. Und wenn feststehe, dass die Unterschrift und der Namenszug von einer Person stamme, dann sei auch davon auszugehen, dass der restliche Text von dieser Person stammt. Der Gutachter hätte weder Manipulationen am Testamentstext noch Hinweise auf eine Fälschung festgestellt. Es gab auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der übrige Text von einem Dritten stammt. Von daher kann aus dem Nachweis, dass die Unterschrift auf einem Testament vom Erblasser stammt, geschlussfolgert werden, dass auch der über der Unterschrift stehende Text vom Erblasser niedergeschrieben wurde ( OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2025 zu Aktenzeichen 3 W 21 /25). - Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Lebensgefährtin durch das Testament begünstigt wurde, also keine gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der Tochter eintrat.

 

Michael W. Klein Rechtsanwalt