31/10/2025

Zu Eheverträgen bei Unternehmerehen

Sachverhalt: Eine Unternehmensberaterin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, hat eine Woche vor der Hochzeit mit einem Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen, der teilweise auch als Geschäftsführer tätig war, einen vorsorgenden Ehevertrag geschlossen. Die Gesellschaftsverträge der Unternehmen des Ehemannes verpflichteten die Gesellschafter, mit ihren Ehepartnern Gütertrennung zu vereinbaren.

Nachdem insgesamt vier Kinder aus der Ehe hervorgingen, kam es nach etwa 10- jährigem Zusammenleben zur Trennung und zum Scheidungsverfahren. Im Scheidungsverfahren begehrte die Ehefrau einen Zugewinnausgleich und forderte zunächst eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse ihres Mannes. Der Ehemann wandte ein, dass er doch einen Ehevertrag geschlossen habe mit Gütertrennung. Diesen wollte die Ehefrau nicht akzeptieren, hielt ihn für sittenwidrig. Darüber hatte das Gericht zu entscheiden.

Ergebnis: Der Antrag der Ehefrau blieb in drei Instanzen erfolglos. Die Richter sahen keinen Grund, den Ehevertrag für unwirksam zu erklären. Im Rahmen des sog. Wirksamkeitskontrolle wurde festgestellt, dass der Vertrag keineswegs gegen die guten Sitten verstoßen hat. Es wurde keine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten, hier der Ehefrau, festgestellt. Auch gab es keine Ausnutzung einer Zwangslage. Und es wurde letztlich im Rahmen der Instanzen festgestellt, dass durch die damalige Vereinbarung der Gütertrennung nicht in den Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts eingegriffen wurde. Vielmehr ist eine Modifizierung des ehelichen Güterstandes - also die Vermögenssituation - am weitesten vertraglich regelbar. Unabhängig von der Frage der objektiven Benachteiligung wurde seitens des Gerichts auch festgestellt, dass es in dem vorliegenden Fall an einer subjektiven Unterlegenheit fehlte. Die Ehefrau befand sich wirtschaftlich in keiner Zwangslage, sie war beruflich abgesichert. Hatte selbst gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt und verfügte über ein auskömmliches Eigeneinkommen. Von daher wurde die sog. subjektive Imparität verneint.

Diese Entscheidung des BGH (Beschluss vom 28.05.2025 Az. XII ZB 935/24) ist insoweit bemerkenswert, als sie nochmals betont, dass die Vereinbarung der Gütertrennung als Wahlgüterstand grundsätzlich zulässig ist und insbesondere bei Unternehmerehen vereinbart werden kann. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaftsverträge des Ehemannes vorsahen, dass ein Gesellschafter, der heiratet, den gesetzlichen Güterstand abbedingen muss in einem Ehevertrag. zusätzlich dafür, dass der Ehemann praktisch verpflichtet gesellschaftsvertraglichen Klauseln Rechnung zu tragen. Dies sprach war, den Praxistip: Sofern ein Unternehmer- Ehevertrag geschlossen werden soll, ist es wichtig, die geltende Rechtsprechung zu beachten, damit der Ehevertrag später, sollte es mal zu einer Scheidung kommen, auch „ hält". Deshalb ist auch darauf zu achten, dass die übrigen Regelungen in einem Ehevertrag, also etwa betreffend Unterhalt oder Versorgungsausgleich, angemessen und rechtlich unangreifbar vereinbart werden.

 

Michael W. Klein Rechtsanwalt