11/11/2020

Erben erhalten Zugriff auf Facebook-Konto

Bereits 2018 entschied der BGH, dass Erben grundsätzlich Auskunft verlangen können über das Konto eines Verstorbenen in einem sozialen Internet-Netzwerk. In dem zugrunde gelegenen Fall hatte ein 15-jähriges Kind ein Facebook-Konto. Das Kind verstarb, als es auf ungeklärte Weise in einer U-Bahn Station vom einfahrenden Zug erfasst wurde. Es stellte sich die Frage, ob möglicherweise Suizidabsichten des Kindes vorlagen. Um dies näher zu überprüfen wollten die Eltern das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes einsehen. Facebook hatte dies zunächst abgelehnt. Die Mutter klagte dagegen. Der BGH entschied, dass der Mutter Zugang zu dem Facebook-Account zu gewähren sei. In der Folgezeit schickte Facebook einen USB-Stick, auf dem als PDF-Datei mehr als 14000 Seiten gespeichert waren. Aufforderungen der Mutter, ihr stattdessen einen „Zugang” zum früheren Konto des Kindes zu ermöglichen, wurden von Facebook zurückgewiesen. – Nun entschied der BGH auch insoweit zugunsten von Erben. Ein Erbe hat das Recht, von einem sozialen Netzwerkbetreiber genauso Zugang zu erhalten, wie dies der verstorbene Nutzer vorher hatte. Denn ein Erbe tritt in die Rechtsposition des Verstorbenen und damit in dessen Nutzungsvertrag ein. Er kann deshalb dasselbe verlangen, wie der Verstorbene (BGH Beschluss vom 27.8.2020 – III ZB 30/20).

Michael W. Klein
Rechtsanwalt